Vorstand


Liebe Mitglieder,

 

die nächste Mitgliederversammlung hat noch keinen neuen Termin.


 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Vorstandsteam


Liebe Eltern, Lehrer, Fördervereinsmitglieder!

 

bei der Mitgliederversammlung am 31.08.2023 wurde für den Förderverein der

Grundschule Rangsdorf e.V. ein neuer Vorstand gewählt. Wir setzen alles daran,

den Verein so erfolgreich wie bisher weiter zu führen. Wir bedanken uns bei unseren Vorgängern für Ihre tolle Vorarbeit, die sie über Jahre geleistet haben.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen und dem Lehrerkollegium, um das Bestmögliche für unsere Kinder und die Schule zu erreichen.

 

 

Mit Fragen und auch Anregungen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.


Ingo Just (1. Vorsitzender)

Franziska Brosko (2. Vorsitzende)

Patricia Sliwanski (Schatzmeister)

 

 


Der Förderverein der Grundschule Rangsdorf e.V. wurde 1993 als gemeinnützig anerkannter Verein Rangsdorfer Eltern und Bürger gegründet. Wir unterstützen unsere Schüler durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden

 

- bei Bildungs- und Kunstprojekten

- bei der schülergerechten Ausstattung, beispielsweise der Anschaffung technischer Hilfsmittel, von Büchern und vieles mehr

- Die Ausstattung und Organisation von Festen

- Organisation einer Schulbuchbörse

- Unterstützung von Schulfahrten und Wandertagen über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus.

 

Auch die Förderung und Pflege der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern liegt uns am Herzen.

Unsere Ziele

Wir sorgen dafür, dass unsere Kinder eine schöne, erfüllte Schulzeit haben. Neben der finanziellen Unterstützung von Schulprojekten gehört dazu die Organisation von Projektwochen, die Unterstützung von Schule und Hort bei der Organisation von Festen und Veranstaltungen. Wir sind auf die tatkräftige Unterstützung aller Eltern sowie auf die Spendenbereitschaft von Rangsdorfer Unternehmen angewiesen und freuen uns über jedes Engagement.

Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Rangsdorf e.V.

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Rangsdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Rangsdorf. Er ist im Vereinsregister unter der VR 4777 geführt.

 

§ 2

 

Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen. Er ermöglicht durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller, sportlicher oder anderer Art – im Freizeitbereich von Kindern, die im Aufgabenbereich einer modernen Schule förderungswürdig sind.

3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie erfolgt nicht.

4. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 4

                                                                                                                                      Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Satzung des Vereins anerkennen. Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auf dem gültigen Antragsformular an den Vorstand. Bei Minderjährigen muss der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand einstimmig. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der begründet sein muss, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste durchzuführende Mitgliederversammlung.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

5. Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus den Verein

- durch Ausschluss

- durch den Tod des Mitglieds

6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines laufenden Kalenderjahres.

7. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist über den Antrag auf Ausschluss zu informieren. Dem Mitglied ist mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins erfolgen.

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens eine Fremdstimme vertreten.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

4. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

- das Ziel des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,

- das Vereinsvermögen sorgsam zu behandeln

- den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen.  

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

1. Über die Höhe der Beitragssätze beschließt die Gründungs- und ordentliche Jahres-hauptversammlung der Mitglieder.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind kalenderjährlich zu entrichten. In begründeten Ausnahme-fällen kann der Vorstand, auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, den Beitrag stunden oder befristet in angemessener Weise zu reduzieren. Über die Anwendung dieser Möglichkeit ist die Mitgliederversammlung im Jahresbericht zu informieren.

3. Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen, wenn trotz Aufforderung die Zahlung von 2 Mitgliedsbeiträgen aussteht.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7

 

Die Organe des Vereins

 

Organe sind:                         1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

Die Organe des Vereins können sich ihre Geschäftsordnung geben.

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden leitet der Kassenwart/Schatzmeister die Versammlung allein. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich und durch Aushang einzuladen, jedoch ist in Ausnahmefällen eine kürzere Einladungsfrist möglich.

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn der 5. Teil der Stimmberechtigten unter Angabe des Zwecks dies schriftlich oder mündlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich und durch Aushang einzuladen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienenen Mitglieder.

§ 9

 

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand aus

- dem/der 1. Vorsitzenden,

- dem/der 2. Vorsitzenden,

- dem/der Schatzmeister/in.

2. Der Verein wird von den Vorstandsmitgliedern vertreten. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, jedoch besitzt der 1. Vorsitzenden Alleinvertretungs-befugnis. Zwei Vorstandsmitglieder sind im Innen- und Außenverhältnis gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet alle erforderlichen Auszahlungen für den Verein und nimmt Einnahmen entgegen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.

5. Der Vorstand kann über die Verwendung der Vereinsgelder bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 Euro entscheiden, darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§ 10

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2. Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassen-prüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;

3. Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfungs-berichtes sowie die Erteilung der Entlastung;

4. Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan;

5. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins;

6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

7. Beschlussfassung über Satzungsveränderung und Satzungsneufassung des Vereins;

8. Beschlussfassung über die Auflassung des Vereins.

§ 11

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

3. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

4. Der Vorsitzende wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit auch bei einem zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein weiterer Wahlgang statt, indem der zum 1. Vorsitzenden gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Wahl hinzuweisen.

5. Als übrige Vorstandsmitglieder sind gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird auch im zweiten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen gewählt, entscheidet das Los. Auf die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

6. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Abberufung bekanntzugeben.

7. Bei Satzungsänderungen bzw. Satzungsneufassungen ist auf diesen Tagesordnungs-punkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Einladung ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

 

§ 12

 

Beschlussniederlegung

 

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13

 

Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflassung stimmen müssen. Die Auflösung des

Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Grundschule Rangsdorf zugute kommen, zu verwenden hat.

§ 14

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 14.09.2005 mit der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Anita Karle                             Peggy Preetz                         Birgit Däumich-Scholz

1. Vorsitzende                      2. Vorsitzende                      Schatzmeisterin